Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass das europäische Recht ausnahmsweise die Personalunion von Bewilligungsinhaber und fachtechnisch verantwortlicher Person zulässt (Art. 48 Abs. 2 Richtlinie 2001/83/EG). Diese Bestimmung ist nach Auffassung der REKO HM allerdings auf Kleinstfirmen zugeschnitten, in denen die Herstellungsbewilligung - anders als im vorliegenden Verfahren - einer natürlichen Person erteilt wird und daher keine Geschäftsführung besteht.