23 Bewilligungsinhaber bzw. dessen Geschäftsführung widerspräche dagegen dem Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 2 AMBV und Art. 51 Abs. 1 Richtlinie 2001/83/EG. So ist insbesondere eine Personalunion von Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft und fachtechnisch verantwortlicher Person ausgeschlossen, führte dies doch unweigerlich zu einem Interessenskonflikt und damit zu einer Gefährdung der gesundheitspolizeilichen Interessen. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass das europäische Recht ausnahmsweise die Personalunion von Bewilligungsinhaber und fachtechnisch verantwortlicher Person zulässt (Art. 48 Abs. 2 Richtlinie 2001/83/EG).