Art. 5 Abs. 2 AMBV verlangt nicht eine Trennung der Tätigkeit der fachtechnisch verantwortlichen Person von jener der Hilfspersonen, sondern beschränkt sich darauf, die Unabhängigkeit von der Geschäftsleitung selbst zu fordern - stehen doch dieser die wichtigsten operationellen Entscheide eines Unternehmens zu und hat sie für die Tätigkeiten ihrer Hilfspersonen auch aus polizeirechtlicher Sicht einzustehen. Zu fordern ist allerdings, dass die Geschäftsleitung auch in concreto als solche tätig ist, sowohl betriebsintern als auch gegenüber Dritten. Der heilmittelrechtliche Begriff der «Geschäftsleitung» ist daher weiter zu fassen als der obligationenrechtliche Begriff der «Geschäftsführung».