AMBV). Auch die Richtlinie 2001/83/EG verlangt grundsätzlich, dass die fachtechnisch verantwortliche Person ihre Verantwortung «unbeschadet ihrer Beziehung» («without prejudice to his relationship», «sans préjudice de ses relations», «salvi i suoi rapporti») zum Inhaber der Herstellungsbewilligung wahrnimmt, ihre Aufgaben also ohne Beeinträchtigung durch den Bewilligungsinhaber, möglichst unabhängig erfüllt (Art. 51 Abs. 1 Richtlinie 2001/83/EG; vgl. allerdings auch Art. 48 Abs. 2 Richtlinie 2001/83/EG, dazu hiernach E. 5.3.1 in fine).