6.3 Weiter ist zu prüfen, ob die vorgesehene fachtechnisch verantwortliche Person (Herr Q.) in ausreichender Weise von der Geschäftsleitung unabhängig ist (Art. 5 Abs. 3 AMBV). 6.3.1 Im Rahmen der Arzneimittelherstellung kommt der fachtechnisch verantwortlichen Person eine ausserordentlich wichtige Stellung zu, obliegt ihr doch (betriebsintern) die Sicherstellung der gesundheitspolizeilichen Vorgaben der Heilmittelgesetzgebung. Sie trägt die Verantwortung für die Einhaltung der GMP-Regeln und für die hoch stehende Qualität der Arzneimittel.