Es ist durchaus üblich, dass in grösseren Betrieben die unmittelbare fachliche Aufsicht durch eine spezialisierte Einheit ausgeübt wird, die über eine Vielzahl von Fachleuten verfügt und deren Leiter - aus Gründen der Betriebs- bzw. Verwaltungsökonomie - als einzige fachtechnisch verantwortliche Person auftritt. Damit unterscheidet sich der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Verfahren grundsätzlich von der Situation in Grossbetrieben, weshalb das Institut ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im vorliegenden Verfahren die Einsetzung von Herrn Q. als fachtechnisch verantwortliche Person für mehrere Betriebsstätten als unzureichend qualifizieren durfte. 6.3