1 BV nur dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt keine erheblichen Verschiedenheiten aufweist, welche eine ungleiche Behandlung rechtfertigen oder gar verlangen (vgl. etwa J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 396 ff.). Wie bereits festgehalten wurde, bestimmt sich die erforderliche zeitliche Präsenz und Erreichbarkeit aufgrund aller betrieblichen und herstellungstechnischen Besonderheiten eines Betriebs, und nicht allein aufgrund seiner Grösse (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Es blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten, dass das Institut bei Grossbetrieben eine einzige unmittelbare fachliche Aufsicht für mehrere Betriebsstätten akzeptiert