der Betriebsstätte in N. unter einer zusätzlichen Belastung leiden würde. Die REKO HM ist aus diesen Gründen mit dem Institut der Auffassung, dass Herr Q. nicht in der Lage ist, die gemäss Art. 5 Abs. 1 AMBV erforderliche unmittelbare Aufsicht über die Herstellungstätigkeit in der Betriebsstätte in B. in ausreichender Weise wahrzunehmen. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, das Institut akzeptiere bei bestimmten Grossbetrieben, dass eine einzige fachtechnisch verantwortliche Person für mehrere Betriebsstätten eines Herstellers zuständig sei. Damit macht sie eine rechtsungleiche Behandlung geltend. Ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung besteht aufgrund von Art. 8 Abs.