Ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die Z. AG beabsichtigen, ihre Betriebsstandorte nach G. zu verlegen, ist doch aufgrund der heutigen Gegebenheiten zu entscheiden, ob die personenbezogenen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist in keiner Weise bewiesen, dass Herr Q. bereits heute durch die Bewilligungsverfahren für den Betriebsstandort G. in einer Weise belastet würde, die für die Beurteilung der genügenden unmittelbaren Beaufsichtigung der Betriebsstätte in B. von Bedeutung wäre.