Erforderlich ist allerdings, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben persönlich oder durch Stellvertretung tatsächlich wahrzunehmen, so dass jederzeit die vorgeschriebene Überwachung der GMP-konformen Herstellung der Arzneimittel sichergestellt ist. Die Person muss dem Betrieb bzw. der Betriebsstätte mithin in ausreichendem Mass zur Verfügung stehen, wobei sich die erforderliche zeitliche Präsenz und Erreichbarkeit nicht generell festlegen lässt, sondern von den betrieblichen und herstellungstechnischen Besonderheiten - und nicht nur der Grösse des Betriebes - abhängt.