Je nach Umfang und Art des Betriebes und der Arzneimittelherstellung kann es nach Auffassung der REKO HM daher genügen, wenn die fachtechnisch verantwortliche Person nur teilzeitlich in den Herstellungsräumlichkeiten anwesend ist - was sich auch aus Art. 5 Abs. 6 und 7 AMBV ergibt. Erforderlich ist allerdings, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben persönlich oder durch Stellvertretung tatsächlich wahrzunehmen, so dass jederzeit die vorgeschriebene Überwachung der GMP-konformen Herstellung der Arzneimittel sichergestellt ist.