19 2001/83/EG), kann aber die Aufgabenerfüllung delegieren: die Stellvertretung durch geeignete Fachleute ist möglich und muss sichergestellt sein (Art. 5 Abs. 7 AMBV). 6.2 Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin in ihrem Bewilligungsgesuch vorgesehene fachtechnisch verantwortliche Person (Herr Q.) in der Lage ist, die unmittelbare fachliche Aufsicht über die beantragte Herstellungstätigkeit (in den Betriebsstätten in B. und - soweit die Analyse betreffend - auch in N.) in ausreichender Weise auszuüben.