Über die Freigabe oder Nicht-Freigabe der hergestellten Arzneimittelchargen hat die fachtechnisch verantwortliche Person unabhängig von der Geschäftsleitung zu entscheiden (Art. 5 Abs. 3 AMBV). Sie muss über die notwendige Sachkenntnis verfügen, bestimmte berufliche Anforderungen erfüllen und vertrauenswürdig sein (Art. 5 Abs. 3, 4 und 5 AMBV; vgl. auch Art. 49 und 50 Richtlinie 2001/83/EG). Sofern Umfang und Art des Betriebs es erlauben, kann die Tätigkeit der fachtechnisch verantwortlichen Person im Teilzeitverhältnis ausgeübt werden (Art. 5 Abs. 6 AMBV). Für die korrekte Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie zwar persönlich verantwortlich (Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Richtlinie