Die fachtechnisch verantwortliche Person muss die unmittelbare fachliche Aufsicht über den Betrieb ausüben und insbesondere den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicherstellen. Sie trägt die Verantwortung für die Qualität der hergestellten Arzneimittel und muss dafür sorgen, dass diese den gültigen Spezifikationen entsprechen und nach den GMP-Regeln hergestellt werden (Art. 5 Abs. 1 AMBV). Über die Freigabe oder Nicht-Freigabe der hergestellten Arzneimittelchargen hat die fachtechnisch verantwortliche Person unabhängig von der Geschäftsleitung zu entscheiden (Art. 5 Abs. 3 AMBV).