Im Folgenden ist diese personenbezogene Bewilligungsvoraussetzung zu prüfen. Bei der Änderung von Bewilligungen ist die Einhaltung dieser Voraussetzung insoweit ebenfalls abzuklären, als der bisherigen fachtechnisch verantwortlichen Person neue Aufgaben übertragen werden (z. B. neue Betriebsstätte, geänderte Arbeits- oder Kontrollabläufe), oder eine weitere derartige Person eingesetzt werden soll (was zulässig ist, vgl. Art. 48 Richtlinie 2001/83/EG).