18 schlüssig, so dass seine zusätzliche Befragung nicht erforderlich erscheint. Der entsprechende Beweisantrag des Instituts vom 27. Oktober 2004 ist daher abzuweisen. 6. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c AMBV setzt die Erteilung bzw. Änderung einer Herstellungsbewilligung aber auch den Nachweis voraus, dass dem Betrieb eine geeignete fachtechnisch verantwortliche Person im Sinne von Art. 5 AMBV zur Verfügung steht. Im Folgenden ist diese personenbezogene Bewilligungsvoraussetzung zu prüfen.