5.1 Anlässlich seiner Inspektion vom 5./6. August 2004 kam das RHI-NW zum Schluss, dass zwar immer noch formale und wesentliche Mängel bestünden, dass diese aber als isolierte Abweichungen zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführerin könne damit ein genügender GMP-Status zugesprochen werden - unter der Voraussetzung allerdings, dass die festgestellten, im Bericht aufgeführten Mängel innert nützlicher Frist behoben werden.