Nur dann, wenn sichergestellt ist, dass bei der Herstellungstätigkeit die anerkannten GMP-Regeln jederzeit eingehalten werden, dürfen allenfalls Bewilligungen unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. In erster Linie dienen derartige Nebenbestimmungen damit der Sicherstellung (z. B. Nachinspektion bei geringfügigen Mängeln) oder der Verbesserung (z. B. Nachreichung von formellen Unterlagen) eines an sich genügenden GMP-Status, nicht aber als Ersatz für fehlende Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. zur Arzneimittelzulassung unter Auflagen und Bedingungen VPB 69.21 E. 3.1).