, Basel 1976, Bd. 1, S. 343). Die Erteilung oder Änderung einer Herstellungsbewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erlaubt dem Institut, den ihm angesichts der relativ offen formulierten Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 ff. AMBV zustehenden Beurteilungsspielraum in angemessener Weise zu nutzen und den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Allerdings ist zu beachten, das mit der Erteilung oder Änderung von Herstellungsbewilligungen unter Auflagen oder Bedingungen der Vorsorgezweck der Heilmittelgesetzgebung nicht unterlaufen werden darf.