16 prüfen, und es ist zu beurteilen, ob diese den Bewilligungsvoraussetzungen entsprechen. Ein derartiges Vorgehen ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder willkürlich, noch stellt es einen überspitzten Formalismus dar. 4.3 Stellt sich im Rahmen eines Bewilligungs- oder Änderungsverfahrens heraus, dass auch nur eine Voraussetzung nicht erfüllt ist, hat das Institut die Herstellungsbewilligung bzw. ihre Änderung grundsätzlich zu verweigern.