46 bis 52 dieser Richtlinie). 4.2 Da für die Erteilung von Herstellungsbewilligungen insbesondere auch betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, können diese jeweils nur für bestimmte Betriebsstätten erteilt werden, die im Rahmen von Inspektionen überprüft wurden. Die Behebung allfälliger Mängel ist ausschliesslich Sache der Gesuchstellerinnen, die über das nötige GMP-Fachwissen verfügen müssen (Art. 7 Abs. 1 HMG). Es kann keine Rede davon sein, dass es den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder Treu und Glauben verletzte, wenn ein Inspektorat oder das Institut die konkreten Korrekturmassnahmen nicht vorschreibt.