AMBV aufgeführt. Danach kann eine Herstellungsbewilligung insbesondere nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass «a. im Betrieb ein funktionstüchtiges System zur Sicherung der pharmazeutischen Qualität von Arzneimitteln betrieben wird und sich die Geschäftsleitung und das Personal der einzelnen betroffenen Bereiche daran aktiv beteiligen; b. jedem Bereich so viele sachkundige, für die jeweiligen Aufgaben ausgebildete Personen zur Verfügung stehen, dass die Ziele der Qualitätssicherung erreicht werden; c. dem Betrieb eine fachtechnisch verantwortliche Person im Sinne von Artikel 5 [