Der Nachweis der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen ist aber Sache der Gesuchstellerin (Art. 3 Abs. 1 in initio AMBV). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht damit ein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung bzw. -änderung nur, wenn die zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind - was entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mit der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) durchaus vereinbar ist. 4.1 Im Einzelnen sind die Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 3 AMBV aufgeführt.