, Separatdruck S. 40). Die Bewilligungspflicht dient dazu sicherzustellen, dass die hergestellten Arzneimittel qualitativ hoch stehend und sicher sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird (Art. 1 Abs. 1 HMG). Die behördliche Kontrolle im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens ist präventiver Natur und dient der Abwehr potentieller, abstrakter Gefahren für die öffentliche Gesundheit (Vorsorgeprinzip).