Die 30-tägige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AMBV begann damit am 15. Mai 2003 bzw. bei Eingang des Gesuches beim RHI-NW zu laufen. Vor Ablauf dieser Frist hat sich das Institut bei der Beschwerdeführerin gemeldet. Es hat fristgerecht Einwände geäussert, indem es darauf hinwies, die Gesuchsformulare seien nicht korrekt bzw. unvollständig ausgefüllt, und es hat weitere Unterlagen eingefordert, indem es verlangte, dass überarbeitete Formulare nachgereicht