Diese Betrachtungsweise drängt sich auch aus Sicht des Gesetzmässigkeitsprinzips auf, schreibt das HMG doch ausdrücklich vor, dass die Herstellung von Arzneimitteln nur aufgrund einer (förmlichen) Bewilligung zulässig ist, und diese nur erteilt werden darf, wenn die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen geprüft und als erfüllt erachtet worden sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 6 HMG). Hierin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu Änderungen an Anlagen gemäss Art. 30 Abs. 2 AMBV, die keine Änderung der Bewilligung erforderlich machen und daher nach Praxis des Instituts dann als genehmigt gelten, wenn innert 30 Tagen nach Meldung keine Einwände erhoben werden.