Die Bedeutung der Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AMBV ist daher durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist - angesichts der relativen Neuheit der Norm - insbesondere auf den Willen des Verordnungsgebers abzustellen. Laut dem erläuternden Bericht zum Entwurf einer Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich vom 30. Juni 2001 (im Folgenden: Bericht AMBV) soll die fragliche Bestimmung sicherstellen, «dass die Bewilligung ein klares und aktuelles Spiegelbild aller von einem Unternehmen effektiv ausgeübten Tätigkeiten darstellt und innert nützlicher Frist erteilt wird» (Bericht AMBV, S. 18).