Betriebsbewilligungen äussern sich einlässlich zur rechtlichen Bedeutung der 30-tägigen Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AMBV. Es wird einzig festgehalten, innert dieser Frist könne das Institut «allfällige Einwände äussern, weitere Unterlagen anfordern oder eine Inspektion anordnen». Hieraus kann geschlossen werden, dass das Institut innert 30 Tagen ab Gesuchseinreichung mit der Gesuchstellerin Kontakt aufnehmen und weitere Abklärungen in Aussicht stellen soll, wobei es genügt, wenn ergänzende Gesuchsunterlagen eingefordert werden. Offen bleibt dagegen, welche Rechtsfolgen es hat, wenn sich das Institut innert 30 Tagen nicht in dieser Weise äussert. Die Bedeutung der Frist gemäss Art.