Änderungsgesuche sind, wie die REKO HM bereits in ihrem Urteil vom 28. Januar 2005 festgehalten hat (Beschwerdeverfahren HM 04.063), im Rahmen eines Verfahrens gemäss Art. 30 Abs. 1 AMBV durch das Institut zu prüfen und - sind die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt - zu bewilligen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AMBV hat sich das Institut zu derartigen Änderungsgesuchen innert 30 Tagen zu äussern. 3.1.2.1 Weder die AMBV selbst noch das gestützt auf Art. 31 AMBV vom Institut erlassene Merkblatt Betriebsbewilligungen äussern sich einlässlich zur rechtlichen Bedeutung der 30-tägigen Frist gemäss Art.