Da zudem die REKO HM im Wesentlichen auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abstellt, sind die diesbezüglichen Beweisanträge abzuweisen - soweit sie nicht ohnehin mit Eingabe vom 3. November 2004 (i n fine) zurückgezogen worden sind. 3.1.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht betont, ist im vorliegenden Verfahren nicht über die erstmalige Erteilung einer Herstellungsbewilligung, sondern über die Änderung ihrer bestehenden Bewilligung (zusätzlicher Betriebsstandort) zu befinden. Änderungsgesuche sind, wie die REKO HM bereits in ihrem Urteil vom 28. Januar 2005 festgehalten hat (Beschwerdeverfahren HM 04.063), im Rahmen eines Verfahrens gemäss Art.