10 aber nicht als rechtswidrig bezeichnet (Entscheid des Bundesgerichts vom 25. März 2004 2A. 156/2004, E. 2.3). Da zudem auch die Beschwerdeführerin durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten (insbesondere unzulängliche Mitwirkung bei der Behebung der Mängel im Herbst/Winter 2003, vgl. Art. 13 VwVG) zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hat, kann nicht von einer unzulässigen Rechtsverzögerung gesprochen werden.