30 Abs. 3 AMBV. 3.1.1 Das relativ zögerliche Vorgehen des Instituts ist auf die Notwendigkeit von detaillierteren Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (insbesondere Inspektion vom 26./27. August 2003) und sein Bestreben, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, die nötigen Massnahmen selbst zu ergreifen, zurückzuführen - wie dies die REKO HM bereits im Verfahren HM 04.063 festgehalten hat (Zwischenverfügungen vom 26. Februar und 3. Mai 2004, Urteil vom 28. Januar 2005). Das Bundesgericht hat das Verhalten des Instituts im Zusammenhang mit den angeordneten Massnahmen zur Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit zwar gerügt,