2. (...) 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Institut habe im Verfahren, welches zum Erlass der angefochtenen Verfügung führte, verschiedene Verfahrensvorschriften missachtet. Sie rügt ausdrücklich oder zumindest sinngemäss, das Institut habe das Rechtsverzögerungsverbot, Art. 30 Abs. 3 AMBV, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt bzw. gewürdigt. 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Institut hätte das Gesuch um Erteilung bzw. Änderung einer Herstellungsbewilligung bereits im Sommer/Herbst 2003 gutheissen müssen.