Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor der REKO HM war bis anhin einzig zu beurteilen, ob eine Bewilligung für eine Herstellungstätigkeit erteilt werden kann, die teilweise in der Betriebsstätte in B., teilweise aber auch in jener in N. erfolgt. Die Möglichkeit der Durchführung der Analyse in B. ist vom Verfahrensund Streitgegenstand in keiner Weise umfasst, so dass das Angebot der Beschwerdeführerin - soweit es als Antrag bzw. Eventualantrag zu verstehen ist - den Gegenstand des Verfahrens in unzulässiger Weise ausweitet. 2. (...) 3.