9 Person vollumfänglich durch Herrn V. ersetzt werde. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde einzig geprüft, ob Herr Q. als fachtechnisch verantwortliche Person akzeptiert werden kann - entsprechend dem damaligen Antrag der Beschwerdeführerin. Ein nachträglicher Ersatz der vorgeschlagenen fachtechnisch verantwortlichen Person durch eine andere Person wurde vor Erlass der angefochtenen Verfügung nie beantragt, so dass hierüber auch nicht entschieden worden ist. Streitgegenstand ist (neben der Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen) einzig die Frage, ob Herr Q. die gesetzlichen Voraussetzungen an eine fachtechnisch verantwortliche Person erfüllt. Über