Insoweit ist auf das Eventualbegehren einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen mit dem fraglichen Eventualbegehren erreichen will, dass als fachtechnisch verantwortliche Personen sowohl Herr Q. als auch Herr S. (je mit bestimmtem Aufgabengebiet) akzeptiert werden, ist darauf nicht einzutreten, da im vorinstanzlichen Verfahren und damit auch in der angefochtenen Verfügung nie über die Eignung von Herrn S. als fachtechnisch verantwortliche Person befunden worden ist. Insofern weitet das Eventualbegehren den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus.