Soweit mit dem (ungenau formulierten) Eventualbegehren vom 15. September 2004 bloss verlangt wird, Herr Q. sei als fachtechnisch verantwortliche Person zu akzeptieren unter der Auflage, dass er bei der Chargenfreigabe durch Herrn S. bloss vertreten wird, weitet das Begehren den Streitgegenstand nicht in unzulässiger Weise aus. Die beantragte Erteilung einer Herstellungsbewilligung unter dieser Auflage geht ohne Zweifel weniger weit, als die hauptsächlich beantragte auflagen- und bedingungslose Bewilligungserteilung. Insoweit ist auf das Eventualbegehren einzutreten.