Gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, auf die Beschwerdeinstanz über (Devolutiveffekt). Die REKO HM ist daher befugt und gehalten, auch Sachverhalte zu würdigen und Anträge zu beurteilen, welche erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden - soweit sie den Verfahrensgegenstand nicht ausweiten. Wie bereits festgehalten wurde, bestimmt sich der Verfahrens- und Streitgegenstand nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung, mit welcher das Gesuch vom 15. Mai 2003 vollumfänglich abgewiesen worden ist.