Insoweit ist die Beschwerde abzuschreiben. 1.4 In ihrer Eingabe vom 15. September 2004 hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, die nachgesuchte Herstellungsbewilligung sei eventualiter nur unter der Auflage zu erteilen, dass innerhalb eines Monats nach Bewilligungserteilung der Entscheid über die Freigabe bzw. Nicht-Freigabe von Chargen von Herrn Q. vollständig an Herrn S. delegiert werde. Das Institut beantragt, auf diesen Eventualantrag sei nicht einzutreten, da er eine Ausweitung des Verfahrensgegenstandes mit sich bringe und im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht gestellt worden sei. Dieser Auffassung kann nur teilweise gefolgt werden. Gemäss Art.