8 Versuche andere bzw. zusätzliche gesetzliche Vorschriften zu beachten (vgl. etwa Art. 22 HMG, Art. 7 ff. AMBV). Auf die Beschwerde kann daher in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden. 1.3.2 Zum andern hat die Beschwerdeführerin in ihrem abgeänderten Gesuch vom 5. August 2004 auf die Erteilung einer Bewilligung zur Herstellung (ausser zur Primär- und Sekundärverpackung) von halbfesten und flüssigen Arzneimittelformen in der Betriebsstätte in B. verzichtet. Diese Gesuchsänderung ist zulässig, bewirkt sie doch bloss eine Einengung des Verfahrensgegenstandes.