Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt und hat an deren Aufhebung grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. April 2004 ist daher - vorbehältlich der folgenden Ausführungen (E. 1.3 bis 1.6) - einzutreten. 1.3 Anlässlich der Inspektion vom 5./6. August 2004 hat die Beschwerdeführerin ihr am 15. Mai 2003 eingereichtes und am 10. Juni 2003 verbessertes Gesuch um Erteilung bzw. Änderung einer Herstellungsbewilligung in mehrfacher Hinsicht geändert.