7 nahm das Institut zu dieser Eingabe Stellung. Es beantragte im Wesentlichen, auf den neu gestellten Eventualantrag sei nicht einzutreten, sofern nicht die gesamte Eingabe als verspätet aus den Akten zu weisen sei. Aus den Erwägungen: 1. Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 19. März 2004, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Änderung ihrer Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln (zusätzliche Betriebsstätte in B.) abgewiesen worden ist. 1.1 Gemäss Art.