Mit Eingabe vom 3. November 2004 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Replik. Am 22. November 2004 reichte das Institut eine Duplik ein, bestätigte seine am 6. Oktober 2004 gestellten Begehren und beantragte zudem, auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin vom 15. September 2004 sei nicht einzutreten. L. Mit Verfügung vom 23. November 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Am 3. Dezember 2004 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Rechtsschrift ein. Darin bot sie an, die Analyse der in der Betriebsstätte in B. hergestellten Arzneimittel daselbst vorzunehmen.