Am 1. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, in der sie vorab festhielt, durch den Verzicht auf die Produktion von flüssigen und halbfesten Arzneimitteln sei das Verfahren teilweise gegenstandslos geworden. Im Übrigen bestätigte sie ihre bisherigen Anträge und hielt fest, die Herstellungsbewilligung müsse nun erteilt werden - allenfalls unter der beantragten Auflage. Mit Eingabe vom 3. November 2004 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Replik.