In seiner undatierten Vernehmlassung, die bei der REKO HM am 6. Oktober 2004 eingegangen ist, beantragte das Institut, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, soweit die Erteilung einer Bewilligung für die Herstellung von flüssigen und halbfesten Arzneimitteln beantragt worden war. Weitergehend sei die Beschwerde vom 23. April 2004 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. K. Am 1. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, in der sie vorab festhielt, durch den Verzicht auf die Produktion von flüssigen und halbfesten Arzneimitteln sei das Verfahren teilweise gegenstandslos geworden.