Eventualiter, für den Fall dass die REKO HM Zweifel an der Unabhängigkeit von Herrn Q. haben sollte, beantragte sie die Erteilung der Bewilligung unter der Auflage, dass innerhalb eines Monats nach Bewilligungserteilung der Entscheid über die Freigabe bzw. Nicht-Freigabe von Chargen von Herrn Q. vollständig an Herrn S. delegiert werde. J. In seiner undatierten Vernehmlassung, die bei der REKO HM am 6. Oktober 2004 eingegangen ist, beantragte das Institut, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, soweit die Erteilung einer Bewilligung für die Herstellung von flüssigen und halbfesten Arzneimitteln beantragt worden war.