Mit Verfügung vom 19. März 2004 wies das Institut das Gesuch der Beschwerdeführerin ab und verweigerte die Erteilung bzw. Änderung der Herstellungsbewilligung (zusätzliche Betriebsstätte in B.). F. Gegen die Abweisung des Bewilligungsgesuches erhob die Beschwerdeführerin am 23. April 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM). Sie beantragte in der Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Herstellungsbewilligung sei - eventuell unter Auflagen - zu erteilen. Am 6. Mai 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher sie die gestellten Anträge vollumfänglich bestätigte und einlässlich begründete.