Aus dem darauf folgenden Briefwechsel ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage und teilweise auch nicht bereit war, innert nützlicher Frist ausreichende Massnahmen zur Mängelbehebung zu ergreifen. Das RHI-NW brach daher den Briefwechsel mit der Beschwerdeführerin ab und beantragte dem Institut mit Schreiben vom 22. Dezember 2003, die nachgesuchte Betriebsbewilligung für die Betriebsstätte in B. sei zu