Das RHI-NW forderte daher die Beschwerdeführerin auf, innert 4 Wochen einen Massnahmenplan zur Behebung der Mängel vorzulegen. Dieser wurde am 6. Oktober 2003 eingereicht. Mit Schreiben vom 3. November 2003 akzeptierte das RHI-NW die vorgesehenen Massnahmen zwar teilweise, stellte aber fest, dass 5 wesentliche und 2 andere Mängel durch den Massnahmenplan nicht zufriedenstellend behoben würden. Aus dem darauf folgenden Briefwechsel ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage und teilweise auch nicht bereit war, innert nützlicher Frist ausreichende Massnahmen zur Mängelbehebung zu ergreifen.