- Die fachtechnisch verantwortliche Person muss ihre Tätigkeit, insbesondere die Marktfreigabe unabhängig von der Geschäftsleitung ausüben können. Zur Geschäftsleitung zählen all jene Personen, die ungeachtet ihrer rechtlichen Stellung tatsächlich die geschäftlich relevanten wirtschaftlichen Entscheidungen für die Bewilligungsinhaberin treffen (E. 6.3). - Die fachtechnisch verantwortliche Person muss vertrauenswürdig sein. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn ihr bisheriges berufliches Verhalten in seiner Gesamtheit aufzeigt, dass sie nicht in der Lage ist, sich den heilmittelrechtlichen Vorschriften zu unterziehen und die wirksame Überwachung der Heilmittelherstellung im Rahmen